Die Erhebung personenbezogener Daten von Mietinteressenten ist fester Bestandteil der Vermietungspraxis. Gleichzeitig bestehen erhebliche datenschutzrechtliche Risiken, da viele Selbstauskunftsformulare über das zulässige Maß hinausgehen. Fragen rund um die Selbstauskunft von Mietern, den Datenschutz und die entsprechenden rechtlichen Anforderungen werden in der im Januar 2026 aktualisierten Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) konkretisiert.
Der Beitrag zeigt die wesentlichen Entwicklungen und deren praktische Bedeutung für Vermieter, Makler und Hausverwaltungen.
DSK-Orientierungshilfe 2026 zur Selbstauskunft von Mietern
Die DSK hat die Version 2.0 ihrer Orientierungshilfe zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten veröffentlicht und einen konkreten Musterfragebogen als Anhang beigefügt.
Bei der DSK handelt es sich um ein Gremium der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder. Sie dient der Abstimmung und Koordinierung einer möglichst einheitlichen Aufsichtspraxis in Deutschland. Die DSK ist jedoch selbst keine Aufsichtsbehörde und verfügt über keine eigenen Durchsetzungsbefugnisse. Ihre Orientierungshilfen sind rechtlich nicht bindend. Sie spiegeln jedoch die gemeinsame Auslegung der Datenschutzaufsichtsbehörden wider und geben damit eine klare Erwartungshaltung für die behördliche Praxis vor. In der Beratung und in aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt ihnen daher erhebliches Gewicht zu.
Ziel der Orientierungshilfe ist eine einheitliche Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung im Vermietungsprozess. Kern ist die konsequente Ausrichtung der Datenerhebung am Grundsatz der Erforderlichkeit sowie eine klare Strukturierung des Vermietungsprozesses in drei Phasen:
- Besichtigungstermin
- vorvertragliche Phase (konkrete Anmietabsicht)
- Auswahlentscheidung
Der ergänzende Musterfragebogen konkretisiert diese Systematik operativ und zeigt, dass Fragen und Nachweise strikt zeitlich gestaffelt erhoben werden müssen. Zugleich stellt die DSK klar, dass Einwilligungen im Mietbewerbungsprozess regelmäßig keine geeignete Rechtsgrundlage darstellen. Maßgeblich sind Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO.
Datenschutz bei der Selbstauskunft: Was Vermieter erheben dürfen
Die Orientierungshilfe und insbesondere der Musterfragebogen führen zu einer Konkretisierung der zulässigen Praxis.
Zentral ist die verpflichtende Trennung der Datenerhebung nach Phasen. Beim Besichtigungstermin dürfen ausschließlich Identifikations- und Kontaktdaten erhoben werden. Fragen zu wirtschaftlichen Verhältnissen sowie die Anfertigung von Ausweiskopien sind unzulässig.
In der vorvertraglichen Phase wird der zulässige Umfang erweitert, bleibt jedoch klar begrenzt. Zulässig sind insbesondere Angaben zur Haushaltsgröße, zu Beruf und Arbeitgeber sowie zu Einkommensverhältnissen. Auch bestimmte bonitätsrelevante Risiken wie laufende Insolvenzverfahren oder einschlägige Zahlungsausfälle können abgefragt werden.
Unzulässig sind weiterhin zahlreiche in der Praxis verbreitete Fragen, insbesondere zu Familienstand, Schwangerschaft, Vorstrafen, Parteizugehörigkeit sowie zu sensiblen Daten wie Religion oder ethnischer Herkunft.
Im Bereich der Bonitätsprüfung setzt die DSK enge Grenzen. Zulässig sind nur konkrete, zweckbezogene Nachweise. Umfassende Selbstauskünfte nach Art. 15 DSGVO sowie pauschale Abfragen bei Auskunfteien sind unzulässig.
Erst nach Auswahl eines Mietinteressenten dürfen weitergehende Nachweise verlangt werden, etwa Gehaltsabrechnungen oder spezifische Bonitätsnachweise. Dabei sind nicht erforderliche Angaben zu schwärzen. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf den Löschungspflichten. Daten nicht berücksichtigter Bewerber sind zu löschen, sobald sie für den Auswahlprozess nicht mehr erforderlich sind, regelmäßig spätestens nach sechs Monaten. Die Führung sogenannter „schwarzer Listen“ ist unzulässig.
Handlungsempfehlungen zur Selbstauskunft, Datenschutz und DSK-Orientierungshilfe
Vermieter, Makler und Hausverwaltungen sollten ihre Prozesse zur Datenerhebung und -verarbeitung systematisch überprüfen und ggf. anpassen.
Im Fokus stehen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Überarbeitung von Selbstauskunftsformularen anhand des DSK-Musterfragebogens
- Einführung einer strikt phasenbezogenen Datenerhebung
- Beschränkung der Datenerhebung auf tatsächlich erforderliche Informationen
- Verzicht auf Einwilligungserklärungen im Bewerbungsprozess
- Implementierung klarer Löschkonzepte für Bewerberdaten
Zudem sollte berücksichtigt werden, dass der Musterfragebogen lediglich eine Orientierung darstellt und stets an den konkreten Einzelfall angepasst werden muss.
Auch wenn die Orientierungshilfe rechtlich nicht bindend ist, bildet sie den Maßstab der Datenschutzaufsichtsbehörden. Eine Abweichung hiervon bedarf daher einer sorgfältigen rechtlichen Begründung.
Wir beraten Hausverwaltungen, Makler und Immobilienunternehmen bei der Umsetzung ihrer Datenschutzanforderungen im Rahmen der Erhebung und Verarbeitung von Daten von Mietern. Diese Leistungen können individuell projektbasiert im Rahmen der Datenschutzberatung oder im Rahmen der Wahrnehmung der Rolle des externen Datenschutzbeauftragten erfolgen. Kontaktieren Sie uns gerne bei Fragen.


