Wer aus der Kirche austritt, beendet seine Mitgliedschaft. Der Eintrag über die Taufe bleibt jedoch regelmäßig bestehen. Ob eine betroffene Person verlangen kann, dass auch dieser Eintrag gelöscht wird, beschäftigt nun den Europäischen Gerichtshof.
In der Rechtssache C-12/25 „Bisdom Gent“ geht es um das Verhältnis zwischen dem Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO, der Religionsfreiheit und der kirchlichen Autonomie sowie dem Interesse an einer dauerhaften Dokumentation kirchlicher Amtshandlungen. Der Fall ist auch deshalb relevant, weil Behörden und Gerichte in Europa die Frage bislang unterschiedlich beurteilt haben.
Die mündliche Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH fand am 30. Juni 2026 statt.
Hintergrund: Streit um die Löschung eines Taufeintrags in Belgien
Der Ausgangsfall betrifft einen Mann, der 1955 als Kind katholisch getauft worden war. Später trat er aus der Kirche aus und verlangte vom Bistum Gent, sämtliche Hinweise auf seine Person aus den kirchlichen Registern und Archiven zu entfernen. Das Bistum löschte den Taufeintrag nicht. Stattdessen wurde im Taufregister vermerkt, dass der Betroffene die Kirche verlassen hatte. Der ursprüngliche Eintrag über die Taufe blieb bestehen.
Der Betroffene wandte sich daraufhin an die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde. Diese verpflichtete das Bistum im Dezember 2023 zur Löschung. Zwar erkannte die Behörde grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Führung eines Taufregisters an. Sie hielt die dauerhafte Speicherung der personenbezogenen Daten im konkreten Fall aber nicht für ausreichend gerechtfertigt. Insbesondere überzeugte sie das Argument nicht, der Eintrag müsse erhalten bleiben, um eine erneute Taufe auszuschließen. Da die Taufregister dezentral geführt werden, könne damit ohnehin nicht zuverlässig festgestellt werden, ob eine Person bereits an anderer Stelle getauft worden sei.
Das Bistum legte gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein. Der zuständige Brüsseler Gerichtshof hat dem EuGH daraufhin mehrere Fragen zur Auslegung der DSGVO vorgelegt.
Welche Fragen muss der EuGH zu Taufeinträgen und DSGVO klären?
Im Mittelpunkt steht zunächst Art. 17 DSGVO. Der EuGH muss klären, ob und unter welchen Voraussetzungen eine getaufte Person die Löschung ihres Eintrags verlangen kann. Dabei handelt es sich nicht lediglich um einen Datensatz über eine aktuelle Kirchenmitgliedschaft. Ein Taufeintrag dokumentiert einen tatsächlich stattgefundenen Vorgang. Nach katholischem Verständnis behält die Taufe zudem unabhängig von einem späteren Kirchenaustritt ihre kirchenrechtliche Bedeutung.
Das vorlegende Gericht fragt deshalb unter anderem, ob ein Randvermerk über den Kirchenaustritt ausreichen kann, um den Rechten der betroffenen Person Rechnung zu tragen. Auch die physische Form älterer Taufregister spielt eine Rolle. Einzelne Einträge in gebundenen Büchern lassen sich nicht ohne Weiteres entfernen, ohne das Dokument selbst zu verändern. Der EuGH beschreibt ausdrücklich sowohl den verlangten Löschungsanspruch als auch die Frage, ob eine entsprechende Randnotiz ausreichen kann.
Eine weitere Frage betrifft Art. 17 Abs. 3 lit. d DSGVO. Danach kann ein Löschungsanspruch ausgeschlossen sein, wenn die Verarbeitung für Archivzwecke im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die Löschung diese Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen würde. Hinzu kommt die grundrechtliche Dimension. Auf Seiten der betroffenen Person stehen der Schutz personenbezogener Daten und die negative Religionsfreiheit. Die Kirche beruft sich ihrerseits auf Religionsfreiheit und kirchliche Autonomie.
Die Kommission der Bischofskonferenzen der Europäischen Union, COMECE, hat sich im September 2026 zu dem Verfahren positioniert und unter anderem auf die kirchenrechtliche und historische Bedeutung von Taufregistern verwiesen.
Taufeintrag löschen in Europa: Unterschiedliche Entscheidungen
Die bisherige europäische Praxis ist nicht einheitlich. Während die belgische Datenschutzaufsichtsbehörde dem Löschungsinteresse des Betroffenen im konkreten Fall Vorrang gab, haben Behörden und Gerichte in anderen Mitgliedstaaten die weitere Speicherung von Taufeinträgen unter bestimmten Voraussetzungen akzeptiert.
Die irische Data Protection Commission entschied 2023, dass die weitere Verarbeitung grundsätzlich auf berechtigte Interessen nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann. Berücksichtigt wurde dabei insbesondere, dass Taufeinträge auch für spätere kirchliche Vorgänge von Bedeutung sein können.
Auch der französische Conseil d’État, das oberste Verwaltungsgericht Frankreichs, lehnte 2024 einen Löschungsanspruch ab. Er stellte darauf ab, dass das Taufregister ein tatsächlich stattgefundenes kirchliches Ereignis dokumentiert und die Taufe für spätere kirchliche Handlungen relevant sein kann. Einen Löschungsgrund nach Art. 17 DSGVO sah das Gericht nicht. Dem Widerspruch nach Art. 21 DSGVO könne durch einen ergänzenden Vermerk Rechnung getragen werden.
Für Slowenien verweist das EuGH-Verfahren zudem auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2021, in der die weitere Verarbeitung kirchlicher Registerdaten unter dem Gesichtspunkt der Archivierung im öffentlichen Interesse akzeptiert wurde.
Damit steht die belgische Entscheidung einer Reihe anderer europäischer Entscheidungen gegenüber, die eine dauerhafte Dokumentation von Taufen jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen zulassen.
Taufeintrag löschen in Deutschland: KDG und DSG-EKD
Für Deutschland besteht eine Besonderheit. Die katholische und die evangelische Kirche verfügen auf Grundlage von Art. 91 DSGVO über eigene Datenschutzregelungen. Ein entsprechendes Löschungsverlangen würde deshalb nicht allein unmittelbar nach Art. 17 DSGVO beurteilt.
Katholische Kirche: KDG schützt Kirchenbucheinträge ausdrücklich
Für die katholische Kirche gilt das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz, KDG. Die aktuelle Fassung ist zum 1. März 2026 in Kraft getreten. § 19 Abs. 3 lit. f KDG enthält inzwischen eine ausdrückliche Regelung für Kirchenbucheinträge. Das Recht auf Löschung besteht danach nicht, soweit die Verarbeitung zum Erhalt und zur Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit von Amtshandlungen sowie von Urkunden und vergleichbaren Dokumenten erforderlich ist. Die Vorschrift nennt ausdrücklich die durch kirchliche Rechtsvorschriften vorgesehenen Eintragungen in Kirchenbüchern, insbesondere Taufen, Trauungen und Todesfälle.
Auch für Fälle, in denen eine Löschung aufgrund der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich wäre, enthält das KDG eine Regelung. Nach § 19 Abs. 4 KDG tritt dann grundsätzlich die Einschränkung der Verarbeitung an die Stelle der Löschung. Als mögliche Einschränkungen nennt das Gesetz ausdrücklich auch eine Sperrung oder einen Sperrvermerk. Die deutsche katholische Rechtslage ist damit deutlich spezifischer als die Rechtslage, die dem belgischen Verfahren zugrunde liegt.
Evangelische Kirche: DSG-EKD verweist auf das Kirchenbuchrecht
Auch die Evangelische Kirche in Deutschland verfügt mit dem DSG-EKD über ein eigenes Datenschutzgesetz. Die aktuelle Neufassung gilt seit dem 1. Mai 2025.
§ 21 DSG-EKD regelt das Recht auf Löschung. Gleichzeitig bestimmt § 21 Abs. 5 ausdrücklich, dass die Vorschriften über das Archiv- und Kirchenbuchwesen unberührt bleiben. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, tritt nach § 21 Abs. 4 grundsätzlich die Einschränkung der Verarbeitung an ihre Stelle.
Der Beauftragte für den Datenschutz der EKD hat sich darüber hinaus bereits konkret mit Taufbucheinträgen nach einem Kirchenaustritt befasst (Siehe 5. Tätigkeitsbericht des Beauftragten für den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland für die Jahre 2023 und 2024, Seite 45). Nach seiner Auffassung dokumentiert der Eintrag ein tatsächlich und unwiederholbar stattgefundenes Ereignis. Auch für einen möglichen späteren Wiedereintritt könne die Kenntnis der Taufe erforderlich sein. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege daher regelmäßig das kirchliche Interesse an der weiteren Speicherung. Der Löschungsanspruch könne deshalb in der Regel nicht erfolgreich geltend gemacht werden. Um zugleich den Interessen ausgetretener Personen Rechnung zu tragen, empfiehlt die EKD-Datenschutzaufsicht einen Sperrvermerk. Dadurch soll die weitere Verarbeitung auf ein Minimum reduziert und der Zugriff auf einen kleinen Personenkreis beschränkt werden.
Welche Bedeutung hat das EuGH-Verfahren für Deutschland?
Für Deutschland wird das kommende Urteil nicht unmittelbar darüber entscheiden, ob ein Taufeintrag nach § 19 KDG oder nach dem DSG-EKD gelöscht werden muss. Der belgische Ausgangsfall betrifft unmittelbar die Anwendung der DSGVO. Die Entscheidung kann dennoch erhebliche Bedeutung für das kirchliche Datenschutzrecht haben. Art. 91 Abs. 1 DSGVO erlaubt die Fortführung eigener umfassender kirchlicher Datenschutzregeln nur, sofern diese mit der DSGVO in Einklang gebracht werden.
Besonders relevant dürfte deshalb sein, welche Anforderungen der EuGH an die Erforderlichkeit der dauerhaften Speicherung stellt. Ebenso wichtig ist die Frage, ob eine ergänzende Eintragung über den Kirchenaustritt oder eine Einschränkung der weiteren Nutzung einen ausreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Person und der Kirche darstellen kann. Sollte der EuGH die dauerhafte Speicherung von Taufeinträgen unter bestimmten Voraussetzungen akzeptieren, würde dies im Ergebnis eher der bisherigen Linie in Irland und Frankreich entsprechen. Entwickelt der Gerichtshof dagegen strengere Anforderungen an die weitere Speicherung, dürfte sich auch für das deutsche kirchliche Datenschutzrecht die Frage stellen, wie KDG und DSG-EKD im Lichte dieser Vorgaben auszulegen sind.
Ausblick: EuGH-Entscheidung zu Taufeinträgen und Datenschutz
Die Rechtssache C-12/25 betrifft mehr als die Löschung eines einzelnen Eintrags in einem belgischen Kirchenbuch. Der EuGH muss erstmals unionsweit klären, wie das Recht auf Löschung mit der dauerhaften Dokumentation kirchlicher Vorgänge und der Religionsfreiheit der Kirchen zusammenwirkt.
Die Schlussanträge der Generalanwältin Medina sind für den 1. Oktober 2026 angekündigt. Sie werden eine erste Orientierung dazu geben, wie die unionsrechtlichen Vorgaben einzuordnen sind. Mit einer Entscheidung des EuGH dürfte erst im Laufe des Jahres 2027 zu rechnen sein.


